Realschule Mater Salvatoris

Theresia-v-Wüllenweber-Str. 28, 50169 Kerpen-Horrem
Sekretariat: 02 27 3 / 80 78
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Tagesstätte: 02 27 3 / 91 33 62

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

wie Sie den Medien bereits entnommen haben, gehen die Schulen in NRW ab dem 19.04.2021 wieder in den Wechselunterricht. Wir beginnen am Montag, 19.04.2021 für die Klassen 5 bis 9 mit der ersten Hälfte einer Klasse, Dienstag, 20.04.2021 folgt die zweite Hälfte und dies so weiter im täglichen Wechsel. Des weiteren gilt:

Ab dem 12.04.2021 gilt eine Testpflicht an allen Schulen in NRW. An den wöchentlich zwei Corona-Selbsttests nehmen alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal teil.

Für die Schülerinnen und Schüler werden die Corona-Selbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben.

Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt. Die wöchentlichen Testtermine setzt die Schulleitung fest.

Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Corona-Selbsttests voraus.

Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.

Der Schulleiter schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) aus.

Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.

Das Datum der Selbsttests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese ausdrückliche Regelung in der Coronabetreuungsverordnung trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung.

Der Schulleiter weist Schülerinnen und Schüler mit positivem Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Corona-Selbsttest hin (siehe dazu § 13 Coronatest- und Quarantäneverordnung) und informiert das Gesundheitsamt. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler müssen von der Teilnahme am (Präsenz-)Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Die Eltern tragen dafür Sorge, dass ihr Kind sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterzieht. Die Schülerin/der Schüler kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen.

Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule erfolgt eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt.

Auch beim Unterricht in den Halbklassen sind die AHA+L Regeln einzuhalten. Das Tragen von medizinischen oder FFP2 Masken auf dem Schulgelände , im Unterricht wie auch in der Tagesstätte ist Pflicht.

Auch ist darauf zu achten, dass die Abstandsregeln in den Klassen (im Unterricht und der TS) und auf dem Schulgelände eingehalten werden. Daher bleiben auch die Sitzmöglichkeiten auf den Bänken erheblich eingeschränkt.

Wichtig ist auch, dass die Schülerinnen und Schüler dafür sensibilisiert werden, die Regeln auch von sich aus einzuhalten. Daher brauchen wir weiterhin Ihre Unterstützung.

Vielen Dank

Die Schulleitung