Aufgrund des derzeit ruhenden Schulbetriebes werden in diesem Schuljahr keine Benachrichtigungen nach §50 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW wegen Versetzungsgefährdung versandt. Das hat zur Folge, dass Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt werden.
Nach Wiederaufnahme des Schulbetriebes werden die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die Lern- und Leistungsentwicklung informiert und beraten.